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AGB - Vermietung 

  1. Geltung

    1. Mietverträge, zwischen der DMG Packaging GmbH & Co. KG (folgend DMG genannt) und Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens als Mieter geschlossen (und nachfolgend „Mieter“ genannt), werden ausschließlich unter Berücksichtigung der folgenden Bedingungen durchgeführt.

    2. Sollten die hier formulierten Vermietungs-Bedingungen nicht oder nur teilweise greifen, so gelten grundsätzlich die allgemeinen Geschäftsbedingungen der DMG.

    3. Gegenbestätigungen des Vertragspartners unter Hinweis auf dessen Geschäftsbedingungen werden hiermit widersprochen.

    4. Sämtliche Abweichungen sind nur dann wirksam, wenn diese zuvor schriftlich von beiden Seiten bestätigt wurden.

  2. Vertragsgegenstand

    1. Mit Zustandekommen eines Mietvertrags durch Auftragsbestätigung der DMG, verpflichtet sich DMG, dem Mieter die Mietsache für die vereinbarte Mietzeit zu überlassen.

    2. Der Mieter verpflichtet sich, die Mietsachen nur ordnungs- und bestimmungsgemäß einzusetzen und für deren fachgerechte Nutzung und Pflege Sorge zu tragen. Ferner verpflichtet sich der Mieter, den Mietzins zu bezahlen und die Mietsache nach Ablauf der Mietzeit in ordnungsgemäßem Zustand fristgerecht und gereinigt zurückzugeben.

    3. Die Abrechnung des Mietzins durch die DMG erfolgt über die tatsächliche Mietdauer.

    4. Storniert der Mieter den Mietvertrag innerhalb einer Kalenderwoche vor dem ersten Miet-Tag, ist die DMG zur sofortigen Berechnung von 50% des ursprünglich vereinbarten Mietzinses berechtigt.

    5. DMG ist berechtigt, den monatlichen Mietzins an sich verändernde Marktbedingungen, insbesondere an höhere Beschaffungskosten, Änderungen der Umsatzsteuer oder sonstige extern entstehende Kosten, anzupassen. Entsprechende Preisanpassungen hat DMG dem Mieter schriftlich mitzuteilen, der dadurch ein Sonderkündigungsrecht erhält.

  3. Bestimmungen bei Übergabe der Mietsache

    1. Mietsachen werden von DMG im gereinigten Zustand, frei von Etikettierungen, an den Mieter übergeben. Diese Übergabe wird mittels Übergabeprotokoll dokumentiert.

    2. Bei Anmietungen von Umzugsliften ist die Bedienung der Umzugslifte nur Personen gestattet, die eine Befähigung hierzu erlangt haben.

  4. Bestimmungen bei Rückgabe der Mietsache

    1. Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rückgabe der Mietsache an die DMG spätestens einen Tag zuvor anzuzeigen. Die Rückgabe darf ausschließlich während der üblichen DMG-Geschäftszeiten erfolgen.

    2. Die Mietzeit endet am Tag der Rückgabe, frühestens mit Ablauf der vertraglichen Laufzeit.

    3. Befindet sich der Mieter mit der Rückgabe der Mietsache in Verzug oder befindet sich die Mietsache zum Zeitpunkt der Rückgabe nicht in ordnungsgemäßem Zustand, so kann DMG Ersatz für seinen daraus entstehenden Schaden verlangen.

    4. Der Mieter verpflichtet sich, die Mietsachen im gleichen, gereinigten und voll-funktionstüchtigen Zustand an DMG zurückzugeben, wie er sie, gemäß Übergabeprotokoll, übernommen hat. Kommt der Mieter dieser Pflicht nicht nach, werden Reinigungs- und/oder Reparaturkosten durch DMG oder einen Bevollmächtigten vorgenommen. Die daraus entstehenden Kosten werden dem Mieter vollumfänglich in Rechnung gestellt. Bei Verlust oder totaler Beschädigung der Mietsache wird die Kosten der Wiederbeschaffung durch den Mieter an die DMG ersetzt.

    5. Weist die Mietsache Mängel auf, so ist der Mieter verpflichtet diese unverzüglich schriftlich bei der DMG anzuzeigen.

    6. Bei der Rückgabe von Mietgegenständen wird eine erneute Sichtung der Mietsache durchgeführt und etwaige Mängel und/oder Verschmutzungen mittels Übergabeprotokollen dokumentiert. Die DMG weist den Mieter darauf hin, dass hierfür ausreichend Zeit einzuplanen ist. Sollte der Mieter eine Nachkontrolle während seiner Anwesenheit ablehnen, so hat er eine entsprechende Verzichtserklärung zu unterzeichnen, die die DMG von der Nachweispflicht etwaiger festgestellter Mängel und/oder Verschmutzungen der Mietsache, die der Mieter vermeintlich zu verantworten hat, entbindet. Darüber hinaus verzichtet der Mieter auf sein Einspruchsrecht gegen daraus resultierende Schadenersatzansprüche und gegen Berechnung von Kosten für die Mängel- und/oder Verschmutzungsbeseitigung durch die DMG.

  5. Zahlung des Mietzinses

    1. Zahlungen des Mietzins sind bei Rechnungsstellung fällig.

    2. Die Berechnung erfolgt grundsätzlich nach abgeschlossener Rückgabekontrolle der Mietsache. DMG ist bei Langzeitmieten jedoch auch berechtigt, monatliche Zwischenrechnungen zu stellen.

    3. Zusätzlich zum Mietzins hat der Mieter die gesetzliche Umsatzsteuer zu bezahlen.

    4. DMG ist berechtigt, bei Bedarf (z. B. für neue Mieter) eine Kaution in angemessener Höhe, abhängig des Wiederbeschaffungswertes der Mietsache, zu erheben.

    5. Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht des Mieters besteht nicht.

    6. Ist der Mieter mit der Zahlung des Mietzinses mehr als 10 Tage in Verzug, so ist die DMG berechtigt, die Mietsache abzuholen; die Kosten hierfür fallen dem Mieter zur Last.

    7. Sollte der Mieter die Mietsache mit Mängeln oder Verschmutzungen zurück geben, hat er den vereinbarten Mietzins weiterhin für den Reinigungs- / Reparaturzeitraum zu zahlen. Dies gilt gleichermaßen für den Wiederbeschaffungszeitraum bei Verlust oder totaler Beschädigung der Mietsache durch den Mieter.

  6. Kündigung des Mietvertrages

    1. Für eine bestimmte Dauer geschlossene Mietverträge können nicht gekündigt werden. Wird der Mietvertrag auf unbestimmte Dauer geschlossen, kann er nach Ablauf der Mindestmietzeit mit einer Frist von drei Werktagen gekündigt werden.

    2. Die DMG ist ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Rücktritt vom Mietvertrag berechtigt, wenn sich der Mieter vertragswidrig verhält oder wenn nach Vertragsschluss eine Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Mieters eintritt.

  7. Sonstige Bestimmungen

    1. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache in seine Betriebshaftpflichtversicherung einzuschließen.

    2. Bei etwaigen Schäden des Mieters, haftet die DMG nur im Falle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit für sein eigenes Handeln und das Handeln seiner Erfüllungsgehilfen. In jedem Fall ist die Haftung der DMG auf die Höhe des vertraglich vereinbarten Mietzinses beschränkt. Die Haftung für mittelbare Schäden wird ausgeschlossen.

    3. Bei der Anmietung von Umzugsliften besteht ein Versicherungsschutz. Versichert sind Schäden, die durch Brand, Blitzschlag, Explosion, höhere Gewalt, Diebstahl, und Verkehrsunfall im öffentlichen Straßenverkehr und am Aufzug während des eigentlichen Einsatzes verursacht wurden. Für Schäden am Eigentum des Kunden des Mieters bzw. Dritter übernimmt die DMG keine Haftung. Im Schadensfall besteht für den Mieter eine Selbstbeteiligung in Höhe von 1.500,- € je Schadensfall.

    4. Sind oder werden einzelne Regelungen dieser Vermietungsbedingungen unwirksam, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die entsprechende Regelung ist dann so auszulegen, dass die ursprünglich angestrebten wirtschaftlichen und rechtlichen Zwecke soweit als möglich erreicht werden. Für alle übrigen oder nicht näher beschriebenen Situationen finden die AGB der DMG Packaging & Co. KG Anwendung.

Stand: März 2026